10.07.2024
Ich lasse durch meine Anwältin prüfen, welche Rechtsmittel bzw- -wege eingelegt werden können. Wenn sich die BfA doch so sicher ist, dass der ehemalige Arbeitgeber seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt, warum muss ich als Arbeitnehmer warten, dass der Betrag vollständig gezahlt ist? Es geht bereits ins fünfte Jahr!
Mal schauen, zu was die Änwältin rät oder welche Schritte eingeleitet werden können, um das Verfahren zu beschleunigen.
24.06.2024
Erst seit Januar 2024 wird durch den TSV der offene Beitrag von über 6028,40 Euro an die BfA in Raten gezahlt!
Stand lt. Schreiben vom 23.03.2024 gibt es jetzt einen erfolgreicher Vollstreckungsversuch, seit Januar 2024 regelmäßig monatliche Zahlungen in Höhe von
494,72 Euro sowie (im Januar 2024) in Höhe von 461,11 Euro. Bisher wurde vom früheren Arbeitgeber ein Betrag in Höhe von 1.945,27 Euro erstattet.
Da die Beklagte (BfA) davon ausgeht, dass der ehemalige Arbeitgeber seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt, ist die Schuld im Januar 2025 getilgt.
Es gilt, weiter gespanntes Abwarten...
20.12.2022 Zur Erklärung
Seit über einem Jahr gibt es ein Versäumnisurteil, was den TSV zur Zahlung der ausstehenden Beträge an die BfA verpflichtet. Ich habe über ein Jahr nichts unternommen, diese Zeit hätte der TSV nutzen können, um der Forderung der BfA aus dem Versäumnisurteil nachzukommen.
Für mich ist eine Klärung erforderlich, da ich ab 01.06.2023 in Altersrente gehen kann und hier noch Zeiten zur Klärung offen sind:
".. Arbeitslosengeld vom 08. März 2018 bis 06. September 2019...
Die Zeiten vom 08. März 2018 bis 30. April 2019 können der Klägerin als Anspruchstage auch nicht wieder gutgebracht werden, da der Arbeitgeber zurzeit die übergegangenen Ansprüche der Beklagten nicht erfüllt.", sodass hier der Zeitraum 07. September 2019 - 30.04.2020 in keinster Weise berücksichtigt wird.
Die BfA hatte seit dem 14.12.2021 Zeit, ihre Forderungen gegenüber dem TSV geltend zu machen und der Verein die Möglichkeit, sich entsprechend zu kümmern, die Forderung auch durchzusetzen.
Schreiben Sozialgericht Dessau-Roßlau vom 07.12.2022
Camilla Nater ./. Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord NEUES AZ:
... Verfahren xxx aufgrund Ihres Schriftsatzes vom 05.12.2022 wieder aufgenommen. Das Verfahren wird nunmehr unter dem neuen Aktenzeichen xxx geführt
Schreiben meiner RAin vom 05.12.2022
Camilla Nater ./. Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord AZ:
wird auf das Schreiben des Gerichts vom 05.12.2022 Bezug genommen und um Wiederaufnahme des hiesigen Verfahrens gebeten.
Auf die Sachstandsanfragen an Sozialgericht Dessau-Roßlau vom 28.11.2022 wurde übermittelt:
Versäumnisurteil BfA gegen TSV Köthen Anhalt u.U. e.V. - Vollstreckbare Ausfertigung vom 14.12.2021 zur Forderung 6.029,40 Euro + Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über Basiszins ab 25.05.2019.
Urteil liegt vor.
Sachstandsanfragen an Sozialgericht Dessau-Roßlau
vom 29.07.2022 und 28.11.2022
Beschluss vom 02.11.2021 - Sozialgericht Dessau-Roßlau
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
Schreiben vom 26.10.2021 - RAin S.B.
In dem Rechtsstreit
Camilla Nater ./. Bundesagentur für Arbeit
wurden die Schriftsätze der Beklagten vom 30.09.2021 und 18.10.2021 sowie die Mitteilung des Gerichts vom 20.10.2021 zur Kenntnis genommen und mit der Klägerin erörtert.
Es besteht klägerseits Einverständnis mit der Ruhendstellung des Verfahrens bis zu einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung.
Schreiben vom 20.10.2021 - Sozialgericht Dessau-Roßlau
Camilla Nater ./. Agentur für Arbeit Magdeburg - OS Magdeburg
wird Ihnen anliegender Schriftsatz zur Kenntnisnahme übersandt. Es wird um Mitteilung gebeten, ob das Verfahren bis zu einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung ruhen soll.
Schreiben vom 18.10.2021 - Bundesagentur für Arbeit
Ergänzend zum Schriftsatz vom 30.09.2021 teilt die Beklagte mit, dass unter dem 11.10.2021 Klage beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau gegen den Tierschutzverein Köthen- Anhalt und Umgebung e. V. erhoben wurde.
2021
Ich bin zufrieden und glücklich in meiner Arbeit, habe in meiner Freizeit noch Umgang mit Tieren durch die Arbeit in Vereinen und kann diesen helfen und trotzdem lässt man mich nicht in Ruhe, diffamiert mich, obwohl es eigentlich keine Berührungspunkt gibt. Wenn jeder die Arbeit macht, die er für sich zum Wohl der Tiere gewählt hat, wäre den Tieren geholfen.
Wie arm dran muss man sein, wenn man persönliche Befindlichkeiten und das eigene Ego über das Tierwohl stellt?
Bundesagentur für Arbeit - über meine RAin erhalten / Kopie vom Original liegt mir vor
Meine persönlichen Gedanken dazu - die darf ich haben:
Ich habe das Thema für mich ad acta gelegt, ein neues Betätigungsfeld und weiterhin Kontakt zu Tieren. Wenn mir jemand was über Zustände erzählen möchte, verweise ich an das Ordnungsamt und Veterinäramt, nur diese Ämter können, wenn sie es wollen, Änderungen herbei führen. Ich nicht! Will es auch nicht mehr!!!
Ehemalige Mitarbeiter meinen, sie unternehmen nichts, sonst werden wir auch vors Gericht gezerrt.
Dazu möchte ich anmerken, ich bin den Schritt zum Gericht gegangen, nicht umgedreht! Vlt. wäre es gar nicht so verkehrt, wenn endlich mehr den Mund aufmachen würden und sich nicht nur ducken aus Angst vor der Konsequenz! Aber dazu gehört Mut!
Stand 15.05.2020: Die offene Forderung gegenüber der TAP waren bis zu diesem Datum noch nicht beglichen, obwohl wohl einigen Mitarbeitern gesagt wurde, der Deutsche Tierschutzbund hat es übernommen.
Ich habe nichts weiter getan, wie mein Recht auf Kündigungsschutzklage und Durchsetzung meiner Lohnfortzahlung mit legalen Mitteln (Pfändungsbeschluß, Insolvenzantrag) in Anspruch zu nehmen, da bereis am 08.04.2019 in einer Köthener Runde verkündet wurde, dass die Zahlung des Gehalts nicht machbar ist.
Als Arbeitgeber (und damit meine ich den gesamten Vorstand, übrigens lt. Beschluss AG Dessau-Rosslau vom 06.02.20: K.E., H.J., R.M.-E. eingetragen am 26.02.2016)sollte man sich seiner Verantwortung bewusst sein, auch was die persönliche Haftung gegenüber dem Verein betrifft.
Mit Schreiben vom 09.03.2020 nach Eingang des noch fehlenden Forderungsbetrages bin ich der Mail vom 04.03.20 des Gutachters gefolgt und habe den Insolvenzantrag zurück gezogen.
Inwieweit des Insolvenzgericht bzw. der Gutachter auf Grund der eingereichten Zahlen einen weiteren Handlungsbedarf sehen, entzieht sich meiner Kenntnis.
Mit Schreiben vom 22.02.2020 wurde von Seiten des Schuldners Beschwerde gegen den Beschluss 2 IN 25/20 eingelegt.
Es wurde wieder gedroht. Mir wurde vorgeworfen, ich würde einen Vernichtungsfeldzug gegen das Tierheim und gegen die Person M.-E. führen, Antrieb ware mein Hass auf Grund der Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses. Selbst die Köthener Tierhilfe e.V., der Tierpark und meine Parteizugehörigkeit wurden mit hineingezogen und das nur, weil ich mich dort ehrenamtlich engagiere!
Selbstverständlich habe ich auf das Schreiben vom 22.02.20 sachgemäß und mit nachweislichen Fakten, die mir Dank der Schreiben der Beklagten aus den beiden Arbeitsrechtsprozessen vorlagen, auf ihr Schreiben mit Schreiben vom 08.03.20 reagiert.
Dieses Schreiben vom 22.02.20 war in meinen Augen geprägt von Hass, Neid und Missgunst gegenüber meiner Person und nur dazu angelegt, mich vor dem Insolvenzgericht in Misskredit zu bringen.
Mit Schreiben vom 06.02.2020 Amtsgericht Dessau erhielt ich den Beschluss zum Inolvenzantragsverfahren, mit Schreiben vom 20.02.2020 vom Sachverständigen/gerichtlich bestelltem Gutachter wurde ich um Mitteilung gebeten, welche Forderung ich beanspruche.
Auch wurde ich informiert, dass bereits Erstkontakt zur Schuldnerin hergestellt wurde.
Vermutlich auf Grund dieses Kontakts erfolgte wieder eine größere Zahlung auf das Konto meines Rechtsanwalts.
Ebenso wurde eine TAP aufgesucht und verwarnt, sich jemandem gegenüber über die bestehenden Forderungen gegen dem Tierschutzverein zu äußern.
Ich habe am 05.02.2020 einen Antrag auf Insolvenzeröffnung für den Tierschutzverein Köthen Anhalt u.U.e.V. gestellt, da bereits in der Mitgliederversammlung 2017 am 17.01.2019 ein betrieblicher Gewinn von über - 22.000,00 Euro ausgewiesen wurde. Auch die im Schreiben der Beklagtenseite aufgeführten Zahlen bis 03/2019 wiesen einen immer steigenderen negativen betrieblichen Gewinn = Verlust aus.
Für mich war es aus betriebswirtschaftlicher Sicht nur eine logische Schlußfolgerung auf Grund der vorgelegten Zahlen und gemachten Ausführungen.
Ganz davon ab, habe ich im Vorfeld mit dem Ergebnis als Urteil gerechnet und .
Bin nur enttäuscht, weil Zusagen nicht eingehalten wurden, man es hätte nicht auf die Spitze treiben müssen: Mir wurde vom RA der Beklagten zum Vorwurf gemacht, dass ich meine Gehaltszahlungen geltend mache, ich hätte doch gesagt, dass ich verzichten würde. Stimmt, habe ich gesagt, aber erst nachdem die Vorsitzende erklärte, dass sie von ihrem Amt zurücktreten würde. Ist sie zurück getreten? Nein!
Also, warum sollte ich mich an mein gesagtes Wort halten, wenn es die Gegenseite nicht macht?!
Ihren Rücktritt kündigte sie bereits im 1. Verfahren vor dem ArbeitsG Dessau-Roßlau an, sollte der Kündigungsschutzklage stattgegeben werden.
Auch in der MV vom 17.01.2019 sprach sie von Rücktritt, davon ist keine Rede mehr, statt dessen werden die Kosten durch die Instanzen und Nichterscheinen unnütz in die Höhe getrieben, die der Verein zu deckeln hat!
*Ironie on* Aber klar: ICH schade den Tieren. *Ironie off*
Und der Vorstand und auch die Mitglieder schauen einfach zu und lassen alles geschehen ohne zu hinterfragen, ohne sich mit den rechtlichen Gegebenheiten, Regelungen (BGB, Vereinsrecht) oder auch der eigenen Satzung auseinander zu setzen.
Zitate aus Schreiben des TSV an das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau z.H. der Direktorin persönlich vom 15.11.2019 Eingang Arbeitsgericht Dessau-Roßlau an 27.11.2019:
I. 'Das Schreiben erreichte kein Vorstandsmitglied.
Die ehrenamtlich leitende Mitarbeiterin war im Urlaub und so nahm ein Mitarbeiter die Post aus dem Briefkasten und legte sie auf den Schreibtisch im Büro...
Er klemmte den gelben Brief des Amtsgerichts in die Tastatur des PC, damit ich ihn gleich sehe. Ich fand keinen Brief vor und hatte auch keine Kenntnis davon.
Den Brief fand ich Wochen später gemeinsam mit ... zufällig ganz unten in meiner Ablage unter allerhand Papier, in dem sich auch meine Wiedervorlagen befinden. ...
Im Nachhinein stellte sich heraus, dass wir 2 Mitarbeiterinnen (Mutter und Tochter) im Bundesfreiwilligendienst bei uns im Haus hatten, die nur damit beschäftigt waren, Schaden anzurichten, was ihnen auch in vielen anderen Dingen gelang. Wir haben sie umgehend beurlaubt.
II.
Auch die Terminverschiebung 'von Amts wegen' begründet, wird wie folgt kommentiert:
Nach meinem Kenntnisstand gibt es einen Beschleunigungsgrundsatz, der nach meinem Dafürhalten nicht beachtet ist.
Wird der Termin dann noch einmal verlegt, weil die Gegenpartei wieder ein Grund einfällt und das Gericht folgt wieder?
Ich schreibe das jetzt einfach mal, ... ich glaube nicht an triftige Gründe der Gegenpartei, sondern nur an die Absicht, uns den Garaus machen zu wollen, indem das Versäumnisurteil weiterhin Bestand hat.
III. Wir haben jetzt die Situation, dass wir auf Grund der Urteils des Landesarbeitsgerichts und des Versäumnisurteils eine Kontopfändung von 13.000,00 Euro Gehalt durch den Anwalt von Frau Nater vorliegen haben. Desweiteren sollen wir an die Krankenkasse von Frau Nater über 13.000,00 Euro überweisen. Frau Nater hat nach der Kündigung AlG1 bezogen, und auf Grund des Urteils zu Gunsten von Frau Nater müssen wir auch hier über 6000,00 Euro an die Agentur für Arbeit rückzahlen.
IV. Die Mitgliederversammlung wählte mich in 2018 mit 45 von 49 Anwesenden erneut zur Vorsitzenden.
V. Derzeit arbeitet ein junger Mann, 19 Jahre, im Bundesfreiwilligendienst, der im Heim aufwuchs und sich derart mit dem Tierheim und uns verbunden fühlt und sehr verlässlich ist, so dass wir gemeinsam mit unserer Tierheimleiterin, Tierärztin Mayer, eine Ausbildung zum Tierpfleger für 2020 organisierten.
VI. Als Anlagen beigefügt: Kontopfändung, Forderung DAK, Forderung Agentur für Arbeit'
Anmerkungen:
I. Weil die Verzögerungstaktik der Beklagten voll aufgegegangen ist, sie erscheint nicht zum Termin am 12.06.2019 und begründet dies in einem persönlichen Schreiben an die Direktorin des Arbeitsgerichtes Dessau-Roßlau. siehe 1. Absatz
Inwieweit die Aussage zur Postablage zutreffend sind oder nicht entzieht sich meinem Kenntnissstand.
II. Es tut mir Leid, aber soviel Einfluß habe ich nicht, um einen Termin beim Arbeitsgericht zu verschieben!
Es ist nur erstaunlich, dass Terminverschiebungen der Beklagtenseite hinzunehmen sind, nicht aber der Klägerseite. Es gab eine von der Klägerseite beantragt Terminverschiebung des Termins 18.09.2019, da ein Schriftsatz der Beklagten vom 29.08.2019 (Eingangsstempel Justizzentrum Anhalt 03.09.2019) meinen Anwalt erst am 04.09.2019 zugestellt wurde und er sich vom 09.09. - 16.09.2019 im Urlaub befand. Daraufhin wurde der Termin auf Antrag der Klägerseite auf den 06.11.2019 verlegt.
Der Termin 06.11.2019 wurde von Amts wegen verlegt!
III. Es gibt ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Halle und ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (beide durch Beklagte angerufen). Beide bestätigten die unzulässige Kündigung zum 31.08.2017. Das Versäumnisurteil vom 12.06.2019 bezieht sich bzgl. der Zahlungen auf die nichtzulässige Kündigung zum 31.08.2017.
IV. Die MV 2017 fand am 17.01.2019 statt und nicht wie geschrieben 2018.
V. Am 10.12.2019 musste wir mit unserem Hund zum Tierarzt- Notdienst, diesen hatte die TAP Mayer in Osternienburg. Obwohl wir uns vorgestellt hatten, ging das wohl unter. Im Gespräch ergab es sich, dass Fr. Mayer nochmal nachfragte: Sind sie DIE Frau Nater?, was ich bejahen musste. Hier ging es um unseren Hund, der Hilfe benötigte, nicht um mich.
Da mir dieses Schreiben schon vorlag, habe ich mir erlaubt, die organisierte Ausbildung des jg. Mannes zu hinterfragen. Da Fr. Mayer etwas erstaunt reagierte, da sie davon nichts wusste, zeigte ich ihr die entsprechende Passage des Schreibens.
Ich lasse es unkommentiert. Leid tut mir der jg. Mann, wenn es ihm auch so gesagt wurde und er dem Glauben geschenkt hat.
VI. Die Kontopfändung gibt es auf Grund des Versäumnisurteils vom 12.06.2019 und es wurde am 15.01.2020 bestätigt. Streitwert: 17.133,96 Euro (Streitwert ist nicht der nachzuzahlender Lohn!)
Forderung DAK - keine Kenntniss
Forderung Agentur für Arbeit - 6.029,40 Euro
TAP - Behandlung von Tieren nur gegen Barzahlung auf Grund der aufgelaufenen hohen Rechnungen.
Für mich sind die finanziellen Probleme des TSV hausgemacht, lt. mir vorliegenden Informationen wurden für die Stadt Köthen für das Jahr 2019 bis 13.09.2019 Fundtierkosten in einer dermaßen geringen Höhe geltend gemacht, dass man sich fragen muss, wie das mit den in den Medien publizierten Zahlen von 20 Hunden und über 50 Katzen sein kann.
Vermutlich wird der Ausgang des Kammertermins abgewartet, um die die Rechnungen einzureichen.(da nicht geregelt lt.BGB bis 6 Monate rückwirkend möglich)
Vom Osternienburger Land wurden für das Jahr 2019 KEINE Fundtierkosten(Stand: Dez. 2019) geltend gemacht.
Und das alles nur um meine Kündigung rechtfertigen zu können?!!!
Kammertermin 15.01.2020 Arbeitsgericht Dessau-Roßlau
Beschluß / Eingang am 22.01.2020
I. - III. Das Versäumnisurteil vom 12.06.2019 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin ab Monat März 2018 bis April 2019 zu zahlen. (Hier wurde Monat für Monat der Bruttolohn nebst 5% Zinsen abzgl. gezahltem Alg aufgeschlüsselt.)
IV. Im Übrigen werden das Versäumnisurteil vom 12.06.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
V. Kosten des Rechtsstreits: 40% Klägerin, 60% Beklagte. Kosten der Säumnis trägt der Beklagte.
VI. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.133,96 Euro festgesetzt.
VII. Die Berufung wird nicht gesondert gemäß § 64 Abs. 2a) ArbGG zugelassen.
Rücksprache mit Anwalt ergab, dass das Urteil mit Begründung abgewartet werden muss, um das weitere Vorgehen besprechen zu können.
Ich hatte von vornherein nicht die Absicht gegen die Kündigung zum 30.04.2019 vorzugehen, habe mich dann aber auf Grund ihrer erneuten Unterstellungen dazu entschieden, sah ihr Posting in der KRU vom 08.04.2019 als Aufforderung an und habe die Klage zur Zahlungsaufforderung telefonisch am 09.04.2019 um die Kündigungsschutzklage erweitert.
Fristlose Kündigung wg. wdh. ehrverletzender Behauptungen...
Als Begründung wurden aus den Schriftsätzen meines Anwalts zitiert (erst auf Nachfrage).
Kammertermin 06.11.2019 Arbeitsgericht Dessau-Roßlau
Diese Terminverschiebung erfolgt von Amts wegen auf den 15.01.2020.
Kammertermin 18.09.2019 Arbeitsgericht Dessau-Roßlau
Hier gab eine von der Klägerseite beantragt Terminverschiebung des Termins 18.09.2019, da ein 8-seitiger Schriftsatz der Beklagten vom 29.08.2019 (Eingangsstempel Justizzentrum Anhalt 03.09.2019) meinen Anwalt erst am 04.09.2019 zugestellt wurde und er sich vom 09.09. - 16.09.2019 im Urlaub befand. Daraufhin wurde der Termin auf Antrag der Klägerseite auf Grund der genannten Umstände auf den 06.11.2019 verlegt.
Vorläufiges Zahlungsverbot vom 06.08.2019
Man beachte den letzten Absatz! Bis heute (18.08.2019) erfolgte keine Reaktion, man sitzt es aus und wundert sich dann, dass die Konten gesperrt sind?
Lt. Anwalt muss so agiert werden, hängt mit AA und KK zusammen. Es kann ja von mir nicht erwartet werden, das ich das Geld an AA und KK, die der Verein zu zahlen hat, selbst zahle. Ich glaube, das ist etwas zuviel verlangt!
Das hat absolut nichts mit Habgier zu tun, sondern mit Sicherung der Ansprüche!
Eingang 06.07.2019
Man ist nicht persönlich, wie gefordert, anwesend, wird auch nicht vertreten...
Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil.
Aber darauf hatte mich mein Anwalt bereits vorbereitet.
Für mich persönlich erschreckend, dass von der Vositzenden der Beklagten die Zahlungen vom 08.03.2018 - 30.04.2019 angezweifelt werden, diese wurden ja bis zur Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesarbeitsgericht bestätigt. Es handelt sich um Mindestlohn und dieser kann ganz einfach über den Mindestlohnrechner für 30h/Woche unter Arbeitsrecht/Mindestlohn auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nachgerechnet werden. Ganz davon ab, gibt es Abrechnungen des Steuerbüros, die diesen Bruttolohn bestätigen!
Versäumisurteil vom 12.06.2019 - Sreitwert: 12.521,02 Euro
Auch diese Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Nicht erschienen, bis zum Ende der Verhandlung keine Infomation vorliegend.
Wer verschwendet da die Gelder?
Die Kosten der 2. Instanz und die Kosten des Bundesarbeitsgericht trägt der Tierschutzverein Köthen Anhalt und Umgebung e.V.
11.07.2019 Beschluß Bundesarbeitsgericht 2 AZN 571/19
Die durch die Beklagte eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesarbeitsgericht, auf seine Kosten, als unzulässig verworfen
Eingang 22.05.2019
Schreiben vom Arbeitsgericht Dessau-Roßlau vom 21.05.2019 - Rechtsstreit Camilla Nater ./. Tierschutzverein Köthen-Anhalt u.U. e.V. (Kündigung zum 30.04.2019) - Ladung zur Güteverhandlung am Mittwoch, den 12.06.2019 11:15 Uhr.
Das Gericht hat das persönliche Erscheinen beider Parteien angeordnet inkl. Rechtsbelehrung.
Da ich auf diesen Termin nicht sonderlich erpicht war, wandte ich mich an meinen Anwalt, welcher mir mitteilte: "Es wurde vom Gericht Ihr persönliches Erscheinen trotz anwaltlicher Vertretung angeordnet."
Als ging es am 12.06.2019 nach Dessau zum Arbeitsgericht, mein Anwalt und ich waren anwesend, doch von der Gegenseite war nichts zu sehen, kein Anwalt, keine Vorsitzende oder sonstiger Vertreter des Vorstands.
Durch die Richterin wurde die Verhandlung 5x aufgerufen, ohne Erfolg.
Dies führte dazu, dass mein Anwalt auf Hinweis der Richterin ein Versäumnissurteil beantragt hat.
Mitteldeutsche Zeitung Köthen vom 06./07.04.2019
MZ Doreen Hoyer und Matthias Bartl | Foto: Nicklisch
Zweiter Sieg für Nater
Streit Auch das Landesarbeitsgericht sieht die Kündigung der leitenden Mitarbeiterin des Tierheims durch den Tierschutzverein als nicht rechtens an. Mehr
29.03.2019 - Lt. meinem Anwalt muss ich den gesamten Bruttolohn (Mindestlohn/30h Woche) einfordern und das durch die BfA gezahlte Geld muss zurück gezahlt werden, dazu ist bereits am 29.03.2019 Kontakt zur BfA aufgenommen worden, um diese Ansprüche abzutreten.
28.03.2019 - Eingang Kündigung vom 28.03.2019 zum 30.04.2019
Der Kündigung liegt ein Beschluß des Vorstandes vom 27.03.2019 zugrunde.
Auf Grund der finanziellen Situation des Tierschutzvereins ist eine Weiterbeschäftigung nicht möglich.
27./28.03.2019 Wer meint, mir nachsagen zu müssen, ich wäre verlogen, nicht tierlieb und ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt,
erwartet echt, dass ich auf den Vorschlag eingehe: Kündigung zum 31.03.2018, Abfindung: 800,00 € welchen ich schon am 20.03.2019
während der Verhandlung dankend abgelehnt habe?! Da nutzt auch keine heutige Erhöhung der angebotenen Abfindung auf 3000,00 €.
Auf das Geld würde ich dann mit Sicherheit genauso lange wie auf meine Arbeitsunterlagen per 31.08.2017 warten, die mir bis heute nicht
über den TSV vorliegen. Und das obwohl der Arbeitgeber zur Aushändigung verpflichtet ist, unabhängig ob ein Klageverfahren anhängig ist oder nicht!
So konnte meine Krankengeldberechnung erst durch Kontakt zum Steuerbüro berechnet werden, da der TSV nicht auf die Schreiben der KK reagierte (lt. telefonischer Info. KK).
AlG-Berechnung wurde nur Dank der von mir gezogenen Kopie der Arbeitsbescheinigung vom Steuerberater und der Nachweise, dass ich mich
um die Unterlagen monatelang bemüht habe, berechnet.
Fällt für mich entweder unter Unwissenheit oder es handelt sich meiner Meinung nach um Schikane.
Damit macht man mich nicht mürbe, sondern wütend!
Um an meine Arbeitspapiere aus 2017 zu kommen, wurde von meiner Seite nachweislich alles unternommen, um diese Unterlagen
auf vernünftger Basis zu erhalten: Mails, Einwurf mit Zeugen am 09.10.2017, Rücksprachen Arbeitsamt und Krankenkasse, leider erfolglos.
Durch die Nichtübersendung der Unterlagen erfolgte die 1. Zahlung des Krankengeldes am 14.09.2017, die 6-Wochen-Frist endete am 27.07.2017.
Auch für diese verspätete Zahlung hätte ich den TSV regresspflichtig machen können, habe aber bis jetzt darauf verzichtet!
20.03.2019 Termin der 2. Instanz vor dem Landsarbeitsgericht Sachsen-Anhalt in Halle/Sa.
Rechtsstreit: Camilla Nater ... - Klägerin und Berufungsbeklagte - ./. Tierschutzverein Köthen-Anhalt und Umgebung e.V. vertr. durch den Vorstand , vert. d.d. Vorsitzende ... - Beklagter und Berufungskläger -
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 31.01.2018 - 11 Ca 116/17 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Amtsblatt der Stadt Köthen Nr. 12/2018 vom 21.12.2018
Einladung zur Mitgliederversammlung des Tierschutzverein Köthen
Anhalt und Umgebung e.V. für das Jahr 2017 am 17.01.2019 17:30 Uhr, Europäische Bibliothek für Homöopathie Wallstr. 48
Ladung erfolgte entsprechend der beschlossenen Satzungsänderung der Mitgliederversammlung vom 22.12.2017 über Amtsblatt 21.12.2018, Facebook-Seite und Hompage am 13.01.2019.
Kündigungsschutzklage - Berufung durch Beklagten - 2. Instanz
Update 20.12.2018 - Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt am 20.03.2019
Update 07.07.2018 - Erwiderung auf die Berufungsbegründung vom 28.05.2018
Update 13.06.2018 Da keine Reaktion von Seiten des Vorstands auf das Schreiben vom 07.05.2018 erfolgte, wurde das Schreiben nochmals per mail am 13.06.2018
an den TSV versandt, auf diese Mail wurde mit Datum 27.06.2018 per Mail reagiert. Unser Ziel (das der Unterzeichner) war die Kosten für den TSV gering zu halten. Dies wäre möglich, wenn der neue Vorstand alle Fakten kennt und ggf. die Berufung zurück zieht.
Update 07.06.2018 - Eingang der Begründung der Berufung
Update 07.05.2018 - Mit Schreiben vom 07.05.2018 einiger Mitglieder des Tierschutzvereins Köthen wurde für die Mitgliederversammlung der Antrag gestellt,
Abberufung des alten Vorstand und Neuwahlen, um weiteren Schaden zu verhindern. (Lt. Satzung ist eine Mitgliederversammlung
im 1. Halbjahr des Jahres durchzuführen!)
Update 04.05.2018 - telefonische Info. von meinem Rechtsanwalt: Für den Termin der Berufungsbegründung wurde eine Verlängerung beantragt. Termin: 28.05.2018!
Auch liegt meinem Anwalt bisher zur Strafanzeige noch keine Akteneinsicht vor.
Lt. meinem Anwalt hat man nach Zustellung des Urteils 4 Wochen Frist dagegen Berufung einzulegen und dann noch einmal 4 Wochen,
um die Berufung zu begründen. Dieser Termin war am 26.04.2018 - es wurde Verlängerung beantragt. Wartet man auf das Ergebnis der Strafanzeige, um die Kündigung damit begründen zu können?
Update 29.03.2018 - Antrag Kläger: Berufung kostenpflichtig abzuweisen.
Update 19.03.2018 - Urteil vom 31.01.2018 zugestellt am 26.02.2018 - Berufung durch Beklagten
Update 10.03.2018 - Berufung der Beklagten gegen das Urteil wird eingelegt lt. Schreiben vom 07.03.2018
Strafanzeige zum Verstoß gegen TierSchG in Köthen, Tierheim vom 26.02.2018 TSV vetr. durch die 1. Vorsitzende ./. Camilla Nater
Update 16.08.2018 - Das Ermittlungsverfahren gegen mich wg. angeblichen Vergehens nach dem Tierschutzgesetz wurde mit Schreiben vom 16.08.2018
durch die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt
Update 20.06.2018 - Stellungnahme zu den in der Ermittlungsakte gemachten Vorwürfen
Update 05.06.2018 - Übersendung der Ermittlungsakte an meinen RA
Update 09.03.2018 - Durch meinen RA beantragt: Akteneinsicht in Ermittlungsakte - lt. Anwalt Strafanzeige am 26.02.2018 gestellt = Zugang Urteil Kündigungsschutzklage,
wohl um meine Kündigung im Nachhinein noch rechtfertigen zu können
08.03.2018 - Polizeiliche Vorladung Vernehmung als Beschuldigte - Strafanzeige zum Verstoß gegen TierSchG in Köthen, Tierheim
31.01.2018 Rechtsstreit: Camilla Nater ... - Klägerin - ./. Tierschutzverein Köthen-Anhalt und Umgebung e.V. vertr. durch den Vorstand , vert. d.d. Vorsitzende ... - Beklagter -
Zugang des Urteils: 26.02.2018
22.12.2017 Beschluß zur Satzungsänderung §10 Mitgliederversammlung:
MV- Ladung erfolgt über Amtsblatt der Stadt Köthen und wird auf Vorschlag M. H. auf der TH- FB Seite sowie auf der TH- Homepage veröffentlicht
OLG Celle vom 18.11.2011, Az. 20 W 21/11 Thema „Einladung zur Mitgliederversammlung durch eine Anzeige in der Tageszeitung“:
Grundsätzlich erlaubt das Gericht diese Form der Veröffentlichung noch, aber: Wenn Sie diese Form der Bekanntmachung wählen, müssen Sie die Tageszeitung, in der die Anzeige erscheinen soll, genau benennen.
Dies war dem Vorstand bzw. der 1. Vorsitzenden seit Mai 2017 bekannt, deshalb wurde ja die Satzungsänderung angestrebt.
§ 58 Nr. 4 BGB überlässt es den Vereinen, wie Sie zur Mitgliederversammlung einladen möchten. Dabei gilt allerdings der Grundsatz:
Die Form der Einladung muss so gewählt sein, dass jedes Mitglied auch die Möglichkeit hat, von der Einladung Kenntnis zu erhalten.
In der Rechtsprechung haben sich Brief, Rundschreiben und E-Mail durchgesetzt.
Mitteldeutsche Zeitung Köthen vom 09.12.2017
Einladung zur Mitgliederversammlung des Tierschutzverein Köthen
Anhalt und Umgebung e.V. am 22.12.2017 für das Jahr 2015 und 2016
Von 309 Mitgliedern (Stand: 22.12.2017 lt. VR Stendal) erschienen zur MV 11 Mitglieder und der Steuerberater.
Mitteldeutsche Zeitung vom 24.10.2017
MZ Matthias Bartl | Bild: Heiko Rebsch:
Immer weniger Geld Betreiber des Köthener Tierheims schlagen Alarm
Dem Köthener Tierheim stehen schwierige Zeiten ins Haus. Jedenfalls dann, wenn sich das Spendenaufkommen für die Einrichtung, die vom Tierschutzverein Köthen/Anhalt und Umgebung betrieben wird, in nächster Zeit nicht deutlich erhöht, macht Sarah Krämer deutlich, die seit August das Tierheim in der Fasanerie leitet. Mehr
Mitteldeutsche Zeitung vom 16.08.2017
MZ Henrik Klemm | Bild: Heiko Rebsch:
Wechsel im Tierheim Tierschutzverein kündigt Camilla Nater
Es war ein Angebot, dem Sarah Krämer nicht sofort zugestimmt hat. „Das musste ich mir schon einige Tage durch den Kopf gehen lassen.“. Mehr
Mitteldeutsche Zeitung vom 13.06.2017
MZ Henrik Klemm | Bild: Heiko Rebsch:
Streit im Tierheim Mitarbeiter kritisieren Entscheidung des Vorstands
Die morgendlichen Arbeiten im Köthener Tierheim sind erledigt. Zeit für eine Pause, bevor Ein-Euro-Jobber, über den Bundesfreiwilligendienst Beschäftigte und jene, die einfach so mithelfen, wieder an die Arbeit gehen. Mehr
Mitteldeutsche Zeitung Köthen vom 08.06.2017
Leserbrief der Tierheim- Mitarbeiter
Aufopferungsvoller Einsatz von ehrenamtlichem Helfer im Tierheim Köthen wird negiert
Wir, die Mitarbeiter im Tierheim Köthen, sind mit der Entscheidung der Vorsitzenden des Tierschutzverein Köthen Anhalt und Umgebung e.V. nicht einverstanden. Zum Lesebrief
Mitteldeutsche Zeitung Köthen vom 31.05.2017
MZ Henrik Klemm | Bild: Heiko Rebsch:
Kritik am Vorstand Kommt der TSV seinen Pflichten nach?
Regina Minasch-Elze (li.), Vorsitzende des Tierschutzvereins, und die leitende Tierheimmitarbeiterin Camilla Nater nehmen 2016 eine Spende fürs Tierheim von Landrat Uwe Schulze entgegen. „Der Verein steht auf sicheren finanziellen Füßen“, sagt Minasch-Elze, die jedoch für ihre Vereinsführung von Vereinsmitglied Ralf Konetzny kritisiert wird. Mehr
Mitteldeutsche Zeitung Köthen vom 08.10.2015
Einladung zur Mitgliederversammlung des Tierschutzverein Köthen
Anhalt und Umgebung e.V. am 21.10.2015
Von den Mitgliedern erschienen zur MV 15 Mitglieder und Frau DVM Goßrau als Tierheimleiterin.